Onlineverpflichtung für Anträge nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG – Wegfall der Vorlagepflicht der Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten
Die Generalzolldirektion weist darauf hin, dass ab dem 01. Januar 2025 bestimmte Formulare nur noch online übermittelt werden können. Die Möglichkeit für eine papiergestützte Antragstellung entfällt zu diesem Zeitpunkt. Voraussetzung für die Nutzung der Formulare ist eine zuvor im Zoll-Portal erfolgte Anmeldung und Authentifizierung.
1. Onlineverpflichtung für Anträge nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG (Erfordernis von ELSTER-Organisationszertifikaten)
Für Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG soll es ab dem 1. Januar 2025 eine Online-Verpflichtung geben. Die entsprechenden Rechtsänderungen in der Stromsteuer- und Energiesteuer-Durchführungsverordnung werden derzeit vorbereitet.
Die Formulare 1453 und 1118 für die Anträge sind zwar bereits im Zoll-Portal unter der Dienstleistung „Energie- und Stromsteuer (IVVA)“ verfügbar, werden jedoch ab dem 1. Januar 2025 grundlegend angepasst und vereinfacht. Die Formulare werden dann über die Dienstleistung „Entlastung Energie/Strom für Unternehmen“ aufrufbar sein. Der Zugang zu diesen Formularen ist jedoch nur noch über ein Geschäftskundenkonto möglich. Hierfür benötigen die Antragsteller jeweils ein ELSTER-Konto, welches sie vorher unter www.elster.de auf Basis der aktuellen Steuernummer ihres Unternehmens erstellt haben (Variante „Für eine Organisation“). Die Bearbeitung bei ELSTER nimmt einige Zeit in Anspruch.
Das bedeutet, dass die Formulare 1118 und 1453 ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr über www.zoll.de beziehungsweise www.formulare-bfinv.de zum Ausfüllen zur Verfügung stehen und auch nicht mehr an das örtlich zuständige Hauptzollamt postalisch versendet werden können.
Die Frist zur Beantragung von Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 Energie-StG für im Jahr 2024 verbrauchte Strom- und Energieerzeugnismengen endet wie bisher zum Ende des Folgejahres, also zum 31. Dezember 2025.
2. Wegfall der Vorlagepflicht der Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten
Für ab dem 1. Januar 2025 gestellte Anträge auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3, 51, 54 EnergieStG und nach den §§ 9a, 9b StromStG entfällt die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Dies gilt ebenso, wenn die entsprechenden Steuerentlastungen auf die Vorauszahlungen für Erdgas und Strom angerechnet werden sollen. Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) ist nur noch auf Verlangen des Hauptzollamtes vorzulegen.
Bei Fragen zum Antrag nach § 9b StromStG wird um die Nutzung des Chatbots AnnA (Antrags-Nutzungs-Assistent) gebeten, der direkt im Formular 1453 aufgerufen werden kann.
Für alle weiteren Fragen, Probleme und Verbesserungsvorschläge steht ein zentraler Service Desk sowohl für alle fachlichen Anwenderfragen als auch für alle technischen Fragen und Störungsmeldungen zur Verfügung:
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