Wich die Finanzverwaltung von der elektronisch als E-Bilanz-Datensatz übermittelten Gewinnermittlung ab, konnten die Änderungen dem Steuerpflichtigen bisher nicht medienbruchfrei rückübermittelt werden. Hier kommt es zu einer wesentlichen Verbesserung:
Seit Anfang Dezember 2025 können durch die Finanzämter korrigierte E-Bilanzen zum Datenabruf bereitgestellt werden. Damit wird eine medienbruchfreie Kommunikation zwischen Unternehmen, Steuerberatern und Finanzämtern ermöglicht. Diese neue Leistung wird zunächst in Bayern und Nordrhein-Westfalen eingeführt, die anderen Länder folgen sukzessive.
Für die Bereitstellung zum Datenabruf kommt das gleiche Verfahren wie für die Bekanntgabe elektronischer Bescheide zum Einsatz (DIVA Stufe 2). Liegt dem Finanzamt eine Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe vor, gilt diese grundsätzlich auch für die Bereitstellung korrigierter E-Bilanzen. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich. Die korrigierten E-Bilanzen werden ausschließlich zum Datenabruf bereitgestellt. Wer keine Einwilligung erteilt hat, kann an dem Verfahren nicht teilnehmen.
Voraussetzung für die Bereitstellung ist, dass es sich bei der übermittelten E-Bilanz um einen „Jahresabschluss“, eine „Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss“, eine „Liquidationsschlussbilanz“ oder eine „Aufgabebilanz“ handelt. Andere Bilanzarten, wie z. B. „Eröffnungsbilanzen“, sind vorerst nicht für eine Datenbereitstellung vorgesehen.
Vom Innendienst korrigierte E-Bilanzen können für alle Rechtsformen bereitgestellt werden. Die Bereitstellung vom Außendienst korrigierter E-Bilanzen wird in Bayern für Einzelunternehmen und Körperschaften im Laufe des Jahres 2026 ermöglicht.
Die korrigierte E-Bilanz wird als „sonstiges Schreiben“ bereitgestellt, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Hierzu wird eine Benachrichtigungs-E-Mail mit dem Hinweis versandt, dass ein sonstiges Schreiben zum Abruf bereitsteht. Ein Hinweis auf eine E-Bilanz ist in der E-Mail selbst nicht enthalten.
Der Datenabruf beinhaltet zwei Dateien:
Im Begleitschreiben sind u. a. Angaben zum Steuerpflichtigen, zum Bilanzstichtag und das Datum, an dem die E-Bilanz an die Finanzverwaltung übersandt wurde, enthalten.
Die Bereitstellung korrigierter E-Bilanzen im XBRL-Format ermöglicht das Einlesen in die IT-Systeme der Steuerkanzleien. Dabei entsprechen die bereitgestellten Daten in ihrem Detaillierungsgrad grundsätzlich den an die Finanzverwaltung übermittelten Datensätzen. Eine Bereitstellung im pdf-Format erfolgt nicht und kann auch nicht von den Finanzämtern erzeugt werden. Sollte es beim Einlesen zu Problemen kommen, wird die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Softwareanbieter empfohlen.
Im E-Bilanz-Datensatz sind die korrigierten Werte enthalten, eine Übermittlung der Deltawerte oder einer Kennzeichnung der durchgeführten Korrekturen erfolgt vorerst nicht. Neben den allgemeinen Angaben sind (maximal) die Positionen und Werte der folgenden Berichtsteile enthalten:
Andere Berichtsteile, wie z. B. der Anlagenspiegel oder die Kontennachweise, sind nicht Teil der bereitgestellten E-Bilanz.
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