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Katasterauszüge – Hinweise der Vermessungsverwaltung für die Beantragung

Seit diesem Jahr können Steuerberater ähnlich wie Notare zum ALKIS-Onlinedienst (vorher ALB-Onlinedienst) zugelassen werden und automatisierte Abrufe aus dem Liegenschaftskataster auf einfachem Wege tätigen.

Sofern Steuerberater dieses automatisierte Verfahren nicht nutzen und Anträge auf Katasterauszüge mittels Antragsformulars stellen, bittet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat folgende Punkte bei der Zusammenarbeit mit der Bayerischen Vermessungsverwaltung zu beachten:

Mindestanforderungen an Anträge auf Katasterauszüge

  • Anträge müssen grundsätzlich unterschrieben sein, Kürzel mit Firmenstempel können ausreichen.
  • Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ist gegenüber den Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ÄDBV) unterschriftlich zu versichern (Siehe Nr. 8 im Antrag auf Katasterauszüge zur Grundsteuererklärung).
    In Ausnahmefällen kann die Versicherung der Bevollmächtigung in Textform (E-Mail, Fax, etc.) erfolgen, beispielsweise wenn sich der Steuerberater bereits ausreichend legitimiert hat.
  • Als Antragsteller ist der Eigentümer (Mandant) einzutragen.
  • Der Antragsteller (Eigentümer/Mandant) ist Kostenträger und erhält den beantragten Auszug. Sofern anders gewünscht, muss dies auf dem unterschriebenen Antrag oder einem unterschriebenen Beiblatt/Anschreiben erkennbar sein.
  • Sofern bei Beantragung eines Bestandsnachweises keine Flurstücke angegeben werden können, muss der Antrag wenigstens enthalten: Name; Vorname; Telefonnummer sowie Geburtsdatum des Eigentümers.

Darüber hinaus bittet das Staatsministerium für Finanzen und für Heimat um Beachtung folgender Hinweise:

Kostenübernahme-Erklärung

Es wird empfohlen, eine Kostenübernahme auf dem Antrag unter Nr. 7 anzugeben. Für den Fall einer Beantragung durch einen bevollmächtigten Steuerberater ist keine weitere Unterschrift erforderlich. In diesem Fall kann kostenrechtlich ein Rückgriff auf den Steuerberater erfolgen.

Zuordnungsprobleme bei Sammelbestellungen

Es wird gebeten bei Beantragung von Bestandsnachweisen für mehrere Mandanten darauf zu achten, dass die Flurstücksnachweise den jeweiligen Mandanten zugeordnet werden können. Weiterhin kann Bruchteilseigentum ggf. aus tagesaktuellen Flurstücks- und Eigentümernachweisen oder anderen Quellen bezogen werden.

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat weist darauf hin, dass bei Einhaltung der oben genannten Mindestanforderungen die Anträge in der Regel schnell und ohne Rückfragen bearbeitet werden.

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