Steuerberatervergütungsrecht: Änderung des § 9 Abs. 1 StBVV – Textform ersetzt Schriftform und E-Rechnung erfüllt die neuen Formerfordernisse
Die Bundesregierung hat am 9. Oktober 2024 den Regierungsentwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Diese sieht – wie vom Berufsstand gefordert – eine dahingehende Änderung des § 9 Abs. 1 StBVV vor, dass die Schriftform zukünftig durch die Textform ersetzt wird. Zudem soll in § 9 Abs. 1 StBVV auch klargestellt werden, dass die Rechnungen im Auftrag des Steuerberaters auch durch Dritte, insbesondere durch Abrechnungsstellen, erstellt werden können.
Zur Klarstellung, dass auch die zum 1. Januar 2025 eingeführte E-Rechnung dem Textformerfordernis entspricht, hat auf Anregung der Bundessteuerberaterkammer das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium folgende Begründung zum Verordnungstext vorgesehen:
Die Textform ist erfüllt, wenn die Erklärung lesbar ist. Dies ist bei der Übermittlung der Erklärung in einem elektronischen Dokument dann erfüllt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Durchschnittsempfänger regelmäßig in der Lage ist, die Dateien zu öffnen und die darin enthaltene Erklärung lesbar zu machen. Strukturierte Daten im Format „Extensible Markup Language“ (XML) erfüllen das Kriterium der Lesbarkeit zwar nur in Verbindung mit einem verbindlichen Interpretationsschema. Ein solches Interpretationsschema bieten aber inzwischen weit verbreitete „XML-Viewer“.
Die Bürokratieentlastungsverordnung wurde am 22. November 2024 vom Bundesrat verabschiedet. Die Bürokratieentlastungsverordnung wurde am 13. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet, die Änderung des § 9 Abs. 1 StBVV ist am 14. Dezember 2024 in Kraft getreten, sodass der Einführung der E-Rechnung auch im Bereich der Steuerberatervergütung zum 1. Januar 2025 nichts mehr im Wege steht.
[Quelle: Bundessteuerberaterkammer]