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BMF-Schreiben zur pauschalisierten Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019
Aufgrund der mit der Corona-Krise verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens fallen Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Vergleich zu den Vorjahren teilweise erheblich geringer aus. Für den VZ 2020 müssen rücktragsfähige Verluste erwartet werden. Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Absatz 3 Satz 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Das hat das BMF mit Schreiben vom 24.04.2020 veröffentlicht.