Schlussabrechnung der Corona-Hilfen
Statt der individuellen Schlussabrechnungen für jede einzelne Wirtschaftshilfe fordert die Bundessteuerberaterkammer weiter eine einzige Schlussabrechnung über alle Corona-Wirtschaftshilfen.
Zusammenstellung Fristen für die Schlussabrechnung [Stand 25.02.2021]
Untenstehend finden Sie eine Zusammenstellung der derzeit geltenden Fristenregelungen für die Schlussabrechnungen der Corona-Hilfsprogramme. Alle Einzelheiten finden Sie im jeweiligen FAQ-Katalog.
Überbrückungshilfe I
Der prüfende Dritte hat die Schlussabrechnung für den Antragsstellenden nach Ablauf des Förderzeitraums am 31. August 2020 und spätestens bis zum 31. Dezember 2021 vorzulegen.
[Zum FAQ-Katalog (Frage 3.11)]
Überbrückungshilfe II
Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Nach Ablauf des Förderzeitraums am 31. Dezember 2020 und spätestens bis zum 31. Dezember 2021 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragssteller vorzulegen.
[Zum FAQ-Katalog (Frage 3.11)]
Überbrückungshilfe III
Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022 vorgelegt werden. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
[Zum FAQ-Katalog (Frage 3.11)]
November und Dezemberhilfe
Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte ist eine Schlussabrechnung vorgesehen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten, ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes. Die digitale Schlussabrechnung wird erst nach Ende des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III möglich sein, also nicht vor Juli 2021. Spätestens bis zum 31. Dezember 2021 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragssteller vorzulegen.
[Zum FAQ-Katalog (Frage 3.12)]