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Erinnerung – Eintragungspflicht in das Transparenzregister

Nach dem am 1. August 2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz reicht es nicht mehr aus, wenn das Transparenzregister selbst nicht alle Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten enthält, sondern dafür auf das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister verweist. Damit müssen die betroffenen Gesellschaften und Rechtseinheiten, mit Ausnahme der eingetragenen Vereine, für die grundsätzlich eine automatische Eintragung durch die registerführende Stelle vorgesehen ist, den oder die wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister aktiv mitteilen. Dafür sieht das Gesetz eine gestaffelte Übergangsfrist vor.

  • Die Frist für Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien ist bereits am 31. März 2022 abgelaufen.
  • Bis zum 30. Juni 2022 müssen auch GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften ihre Meldungen vornehmen.
  • In allen anderen Fällen endet die Frist am 31. Dezember 2022.

Zwar sind Verstöße gegen die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister in Abhängigkeit von der Rechtsform erst zu einem späteren Zeitpunkt bußgeldbewehrt (1. April 2023/1. Juli 2023/1. Januar 2024).

Betroffene Mandanten sollten dennoch rechtzeitig auf den Fristablauf zum 30. Juni 2022 hingewiesen werden.

[Quelle: Bundessteuerberaterkammer]

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