Bekanntmachungen nach dem Geldwäschegesetz für 2020 (§ 57 GwG)
Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben gemäß § 57 Abs. 1 GwG bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz (GwG) oder gegen die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Betroffenen, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Weitere Informationen finden Sie in beigefügter Bekanntmachung.