Die Steuerberaterkammer hat als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 51 Abs. 8 GwG für die von ihr beaufsichtigten Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltsplichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AAH) zur Verfügung zu stellen. Die Steuerberaterkammer kann diese Pflicht gem. § 51 Abs. 8 Satz 2 GwG auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt. Durch Beschluss des Vorstands der Steuerberaterkammer München wurden die am 27.Januar 2026 durch das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer beschlossenen Auslegungs- und Anwendungshinweise am 24.04.2026 genehmigt. Sie finden diese unter folgendem Link: hier.
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