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Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur strafrechtlichen Relevanz der Geldwäsche

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (BGBl. I 2021, S. 327) wurde bekanntermaßen der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) grundlegend neu gefasst. Während der Tatbestand der Geldwäsche bis zum 18. März 2021 nur erfüllt werden konnte, wenn bestimmte in einem Vorstrafenkatalog erfasste Vortaten vorlagen, hat der Gesetzgeber den Tatbestand nunmehr für alle Straftaten als mögliche Vortaten geöffnet. Damit einher geht ein deutlich erhöhtes Strafbarkeits- und Haftungsrisiko für Steuerberater. Steuerberater laufen u. U. durch die bloße Honorarannahme oder eine nicht vorgenommene Verdachtsmeldung Gefahr, sich der Geldwäsche strafbar zu machen.

Das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer hat am 12./13. Januar 2022 diesbezüglich die Hinweise zur strafrechtlichen Relevanz der Geldwäsche beschlossen. Diese finden Sie in Kürze im Berufsrechtliche Handbuch (Teil I, Ziffer 5.2.8) zur Ihrer Kenntnisnahme. Die Hinweise verfolgen den Zweck, anhand der Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB auf die wesentlichen Problemfelder aufmerksam zu machen und die Auswirkungen auf den Berufsstand der Steuerberater darzustellen. Anhand zahlreicher Beispielsfälle und Praxishinweise wird die komplexe Materie anschaulich dargestellt und es werden Lösungsoptionen aufgezeigt.

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