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Landwirtschaftliche Buchstelle

Bei dem Begriff „Landwirtschaftliche Buchstelle“ handelt es sich um eine gesetzlich geschützte Bezeichnung, die nur an Personen verliehen wird, die für die Steuerberatung der Land- und Forstwirtschaft eine besondere Sachkunde nachgewiesen haben. Sie kann Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten verliehen werden.

Die besondere Sachkunde ist durch eine vor einem Sachkundeausschuss abzulegende mündliche Prüfung nachzuweisen. Die Sachkundeprüfung findet in der Regel 1 Mal jährlich in der Kammergeschäftsstelle statt. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung erfordert mehrjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet, da neben theoretischen Kenntnissen insbesondere auch praktische Kenntnisse der Bewerber sowohl in steuerlicher als in betriebswirtschaftlicher Hinsicht verlangt und geprüft werden.

Personen, die ihre Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und mindestens 3 Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, können auf Antrag von der mündlichen Prüfung befreit werden.

Die diesjährige Sachkundeprüfung wird am 07./08. November 2023 stattfinden. Der Anmeldeschluss ist der 29.09.2023. 

§ 44 Steuerberatungsgesetz – Bezeichnung Landwirtschaftliche Buchstelle

Kontakt

Andrea Ortega

Telefon
E-Mail a.ortega@stbk-muc.de

Steuerberaterkammer München Körperschaft des öffentlichen Rechts Nederlinger Straße 9 80638 München
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