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beSt – Zertifikatswechsel durchführen

Alle Kammermitglieder, Berufsträger und Berufsausübungsgesellschaften, müssen ihr beSt einrichten und aktivieren. Seit 2023 besteht eine Passivnutzungspflicht nach § 86d Abs. 6 StBerG.

Wird das Zertifikat des jeweiligen beSt-Postfachs nicht rechtzeitig vor dessen Ablauf (bis September 2024 erzeugte Zertifikate haben eine Gültigkeit von zwei Jahren) erneuert, ist ein eingerichtetes und aktiviertes beSt-Postfach nicht mehr nutzbar. Die Passivnutzungspflicht ist dann nicht mehr erfüllt.

Kontrollieren Sie deshalb rechtzeitig das Gültigkeitsdatum Ihres Zertifikats und erneuern es erforderlichenfalls. Sofern Sie eine E-Mail-Benachrichtigung für Ihr Postfach eingerichtet haben, werden Sie rechtzeitig auf den anstehenden Zertifikatsablauf hingewiesen.

Informationen über das Vorgehen bei der Zertifikatserneuerung finden Sie hier: Selbsthilfemedien | Steuerberater Plattform

Falls Sie Ihr beSt noch nicht eingerichtet und aktiviert haben, verletzen Sie eine Berufspflicht. Bitte holen Sie dies umgehend nach. Hilfreiche Anleitungen finden Sie hier: Selbsthilfemedien | Steuerberater Plattform

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