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Änderungen im Geldwäsche-Straftatbestand

Am 18.03.2021 ist der neue § 261 StGB (Geldwäsche) in Kraft getreten. Neben der Abschaffung des bisherigen selektiven Vortatenkatalogs hat der Gesetzgeber Steuerberater/Steuerbevollmächtigte in ihrer Eigenschaft als Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG nunmehr als Täter in den neuen Qualifikationstatbestand des § 261 Abs. 4 StGB aufgenommen.

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier: Bundesgesetzblatt (bgbl.de)

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