Zum 01.08.2021 ergeben sich durch das Transparenzregister und Finanzinformationsgesetz vom 25.06.2021 wichtige Änderungen im Rahmen der Geldwäscheprävention. Mit der Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister zum Vollregister, sind betroffenen Gesellschaften und Rechtseinheiten, mit Ausnahme der eingetragenen Vereine, für die grundsätzlich eine automatische Eintragung durch die registerführende Stelle vorgesehen ist, künftig verpflichtet, den oder die wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern auch dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen. Die bisherige Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG, nach der die Mitteilungspflicht als erfüllt gilt, wenn sich die Angaben bereits aus in anderen öffentlich zugänglichen Registern enthaltenen Dokumenten und Eintragungen ergeben, entfällt. Betroffen hiervon sind auch Steuerberatungsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften. Für die Meldung von juristischen Personen und in öffentlichen Registern eingetragene Personengesellschaften, für die bisher die Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG gilt, sieht das Gesetz bestimmte Übergangsfristen gestaffelt nach der jeweiligen Rechtsform vor.
Die entsprechende Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer finden Sie hier.
Die Registerführende Stelle des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH als Beliehe des Bundesministeriums der Finanzen. Als solche bietet der Bundesanzeiger Verlag Informationsveranstaltungen und Seminare zum Transparenzregister an. Einen Überblick finden Sie auf der zugehörigen Website unter https://veranstaltungen.bundesanzeiger-verlag.de/
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