Während der Corona-Krise werden täglich neue Informationen und Regelungen für Kanzleien und Unternehmen bekanntgegeben. Alle Beiträge rund um die Themen Corona und Steuern, beschlossenene Wirtschaftshilfen (Soforthilfe, Überbrückungshilfen, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, etc.) und Berufsausübung in Corona-Zeiten finden Sie tagesaktuell in unserem Corona-Spezial.
Nach derzeitigem Sachstand werden alle Prüfungen der Steuerberaterkammer München wie geplant stattfinden. Die Verlängerung der Corona-bedingten Maßnahmen hat keinerlei Auswirkungen auf die Prüfungsorganisation.
Fachnachrichten
BMF-Schreiben: Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR); Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Folgendes: Die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.
Leider kommt es aufgrund der aktuellen Lage immer wieder zu Änderungen von denen auch unsere Kammerseminare und Veranstaltungen betroffen sind. Wir müssen daher regelmäßig Anpassungen in unseren Planungen vornehmen. Vielen Dank für Ihr Verständnis diesbezüglich.
Alle tagesaktuellen Informationen zu Veranstaltungen, Seminaren und Terminen der Steuerberaterkammer München finden Sie im Bereich "Für Mitglieder".
Geschützter Bereich
Erinnerung an die Vorlage der Liste der Gesellschafter beim Berufsregister (Anzeigepflichten gemäß § 50 DVStB)
Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 DVStB haben alljährlich im Monat Januar die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 50a Abs. 2 Satz 1 StBerG, eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Beruf, Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesellschafter, ihre Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse zu ersehen sind, bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen. Sind seit der Vorlage der letzten Liste keine Veränderungen hinsichtlich der Person der Gesellschafter und des Umfanges ihrer Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung (§ 50 Abs. 1 Satz 2 DVStB). Ein Formular Vordruck finden Sie unter untenstehendem Link. Die Mitteilung kann auch mittels eines einfachen Briefs oder via E-Mail erfolgen.
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