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BMF-Schreiben: Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 01.07.2020

Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gestellt worden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 25.06.2020 geändert worden ist, in den Abschnitten 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE  geändert. Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen Fällen ab dem 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 anzuwenden.

→ Zum BMF-Schreiben vom 02.07.2020

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