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Einheitliche Frist für die Einreichung von Soforthilfeanträgen: 31.05.2020

In unserem Newsletter vom 19.05.2020 (siehe untenstehende Mitteilung) hatten wir darüber informiert, dass die Antragstellung für Corona-Soforthilfen auf Bundesebene bis zum 31.05.2020 und auf Landesebene bis zum 30.06.2020 möglich ist. Bitte beachten Sie, dass das Bayerische Wirtschaftsministerium in den neuen „Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe“, in Abweichung zu der vorher veröffentlichten Fassung, als Fristende den 31.05.2020 auch auf Landesebene festgeschrieben hat. Anträge müssen bis spätestens zum 31.05.2020 gestellt werden.

→ Richtlinie des Bayerischen Wirtschaftsministeriums

→ Zum Antragsformular

 

Mitteilung vom 19.05.2020

Eine Antragsstellung für Corona-Soforthilfen ist auf Bundesebene noch bis zum 31.05.2020 und auf Landesebene bis zum 30.06.2020 möglich.

Anträge können mit einem einheitlichen Antrag sowohl für die Soforthilfe-Programme des Bundes als auch für die des Freistaates Bayern eingereicht werden. Nach der Eingabe der Anzahl der Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das jeweils einschlägige Antragsformular. Sofern von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitiert werden soll, ist ein neuer elektronischer Antrag zu stellen.

→ Zum Antragsformular

 

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