Ertragsteuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen
In der „Fachinformation – Ertragsteuer“ vom 31.07.2020 weist das Bayerische Landesamt für Steuern auf die ertragsteuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und Unterstützungsmaßnahmen hin. Es verweist explizit darauf, dass entsprechende Finanzhilfen ertragsteuerlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Aus gegebenem Anlass wird außerdem darauf hingewiesen, dass selbiges auch dann gilt, wenn eine Finanzhilfe ausdrücklich auch zur Bestreitung von Ausgaben für den Lebensunterhalt bestimmt ist oder zulässigerweise dafür verwendet wird.