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Hinweis des Landesamtes für Steuern zur Rückzahlung von UStSVZ

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass eine kurzfristige Bearbeitung von Anträgen von durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmern auf Rückzahlung bereits geleisteter Umsatzsteuersondervorauszahlungen nur dann gewährleistet werden kann, wenn der Antrag über das ELSTER-Online-Portal gestellt wird. Es bittet daher eindringlich darum, keine gesonderten schriftlichen Anträge zu stellen, sondern ausschließlich den vorgenannten elektronischen Übermittlungsweg zu nutzen.

Hierbei muss der Unternehmer die Anmeldung zwingend als Berichtigung kennzeichnen (Kennzahl 10 = „1“), ansonsten führt dies zu einem Abbruch der Verarbeitung im Finanzamt und einer nachhaltigen Verzögerung der Bearbeitung. Vom Steuerpflichtigen auszufüllen ist somit die Zeile 22 (Kennzahl 10) mit einer „1“ und die Zeilen 24 und 25 (Kennzahl 38) mit jeweils „0“. Die Eintragungen in den Zeilen 24 und 25 mit jeweils „0“ führen zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung. Die Dauerfristverlängerung selbst bleibt hingegen bestehen.

[Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 23.03.2020]

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