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Impfprioritätsgruppe 3 für Steuerkanzleien

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hatte mit Schreiben vom 21. April 2021 bestätigt, dass Steuerberater der Impfprioritätsgruppe 3 zuzuordnen sind. Die Eingruppierung in die Prioritätsgruppe 3 umfasst nach Rechtsauffassung der Steuerberaterkammer München nicht nur die Berufsträger, sondern auch deren Mitarbeiter, da ohne diese der Betrieb einer Steuerkanzlei nicht möglich ist. Auch die Mitarbeiter sind in der Steuerrechtspflege, einem Teilbereich der Rechtspflege nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) der CoronaImpfV, tätig und in der Regel einem gleichen Infektionsrisiko wie auch die Berufsträger ausgesetzt. Für den Nachweis der entsprechenden Priorisierung gegenüber dem Impfzentrum bzw. dem Hausarzt reicht grundsätzlich die Vorlage des Kammerausweises oder eine Kopie der Bestellungsurkunde und für Mitarbeiter eine schriftliche Arbeitgeberbestätigung. Ein Muster hierzu finden Sie untenstehend. Für den Beruf der Rechtsanwälte vertritt die RAK München die gleiche Rechtsauffassung „Die Eingruppierung in die Prioritätsgruppe 3 umfasst auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kanzleien, ohne die der Betrieb einer Anwaltskanzlei und damit die Berufsausübung als Rechtsanwältin und Rechtsanwalt nicht möglich ist“.

>> Zum Beitrag der RAK München 

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