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Jahresabschlüsse - kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 06. April 2021

Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Website veröffentlicht, dass in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unter­nehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanz­stich­tag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 06. April 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird.

>> Zur Website des BfJ

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