Jahresabschlüsse - kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 06. April 2021
Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Website veröffentlicht, dass in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 06. April 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird.