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Kurzarbeitergeld: Bedarf für neue Anzeige prüfen

Zu Beginn der Corona-Pandemie haben Unternehmen und Betriebe Kurzarbeit häufig pauschal bis zum Jahresende 2020 angezeigt, unabhängig von der erwartbaren Entwicklung des Arbeitsausfalls. Dies entsprach im Frühjahr der ausdrücklichen Empfehlung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und stand zu diesem Zeitpunkt im Einklang mit der absehbaren Geltungsdauer der Sonderregeln. Dazu zählen unter anderem das verminderte Quorum (Zehntel- statt Drittelerfordernis), die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Zugang der Zeitarbeitsbranche zur Kurzarbeit. Bundesregierung und Bundestag haben diese Sonderregeln für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) nun weitgehend bis zum Jahresende 2021 verlängert. Dadurch verlängert sich aber der individuelle Anerkennungsbescheid nicht automatisch. Die vbw empfiehlt denjenigen Unternehmen und Betrieben, deren Bescheid zum 31.12.2020 ausläuft, die aber 2021 weiterhin von Arbeitsausfällen betroffen sind und Kurzarbeitergeld nahtlos weiter erhalten möchten, die Kurzarbeitsanzeige noch im Dezember 2020 zu verlängern.

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