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Kurzarbeitergeld – Keine Vertretungsbefugnis des StB im Widerspruchsverfahren

Die Betreuung der Mandanten in Sachen Kurzarbeitergeld bildet derzeit für Steuerberater einen der vielen Schwerpunkte. Vermehrt wurde uns gemeldet, dass die Agenturen für Arbeit Steuerberater wegen fehlender Vertretungsbefugnis im Widerspruchsverfahren zurückweisen. Insbesondere mit dem Hinweis auf die aktuelle Ausnahmesituation haben wir bei der Bundesagentur für Arbeit versucht eine befristete Sonderregelung für Steuerberater zu erreichen. 

Die Bundesagentur für Arbeit sieht sich jedoch durch das BSG-Urteil vom 05.03.2014 gebunden und wertet die Vertretung im Widerspruchsverfahren als Rechtsdienstleistung, die Steuerberatern nicht erlaubt ist. Unsere Anfrage wurde deshalb wie folgt abschlägig beantwortet: „Die Zurückweisung von Steuerberatern im Widerspruchsverfahren durch die Agenturen für Arbeit ist demnach nicht zu beanstanden. Da aber alle bis zur Zurückweisung vorgenommenen Verfahrenshandlungen für den Arbeitgeber fortwirken (insbesondere die fristgerechte Einlegung des Widerspruchs), entstehen dem Arbeitgeber keine Nachteile. Das Widerspruchsverfahren wird von den Agenturen für Arbeit weiter durchgeführt.“

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