Kurzarbeitergeld – Vollmachtsnachweis der Steuerberater
Steuerberater unterstützen ihre Mandanten bei der Beantragung und Abwicklung des Kurzarbeitergeldes. Die Arbeitsagenturen forderten häufig einen Nachweis für die Bevollmächtigung nach einem Muster der Arbeitsagenturen. Dies hat den Aufwand in den Kanzleien erhöht, da eine weitere Vollmacht bei den betreffenden Mandanten eingeholt werden musste und das Kurzarbeitergeldantragsverfahren bis zur Erbringung des Nachweises stockte.
Die Steuerberaterkammer München hat sich bei der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit dafür eingesetzt, dass zukünftig für Steuerberater analog § 80 Abs. 2 AO eine Vollmachtsvermutung besteht und dass im Übrigen die bereits bestehenden Vollmachten nach dem Muster des Bundesfinanzministeriums anerkannt werden. Die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit hat nunmehr bestätigt, dass als Nachweis der Bevollmächtigung eine nach dem Muster des Bundesfinanzministeriums bestehende Vollmacht ausreicht. Die Vollmachtsmuster der Arbeitsagenturen müssen durch Steuerberater nicht mehr gesondert eingeholt werden. Die Regionaldirektion Bayern wird die jeweiligen Mitarbeiter in den Arbeitsagenturen über diese neue Verfahrensweise informieren.