Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung letztmalig verlängert
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Möglichkeit der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon ohne persönliche Inaugenscheinnahme der Patientinnen und Patienten durch den Arzt letztmalig verlängert. Die bestehende Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 S. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie soll nun bis einschließlich 31. Mai 2020 gelten.