Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
(Frist: 26.05.2020)
Auch für Mai 2020 können die Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden, da diese am 27.05.2020 (=drittletzter Bankarbeitstag) gezahlt werden, müssen Stundungsanträge bis zum 26.05.2020 gestellt werden. Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen einiger Voraussetzungen zu belegen ist. Wenn bereits die Beträge März und/oder April gestundet wurden, erfolgte die Stundung bisher nur bis Mai, so dass die gestundeten Beiträge eigentlich mit den aktuellen Mai-Beiträgen fällig werden würden. Eine weitere Stundung ist möglich, muss aber ebenfalls ausdrücklich beantragt werden.