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Update: Umsetzung der Maskenpflicht im Betrieb

Nach der aktuellen 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) gilt eine grundsätzliche FFP2-Maskenpflicht in Gebäuden und geschlossenen Räumen. Ausnahmen von der FFP2-Maskenpflicht bestehen insbesondere „innerhalb privater Räumlichkeiten“ und „am festen Sitz- oder Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird“ (§ 2 Abs. 1 der 15. BayIfSMV).

Gemäß § 2 Abs. 4 der 15. BayIfSMV gilt für Beschäftigte während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Die FFP2-Maskenpflicht gilt somit nur dann, wenn Gründe des Arbeitsschutzes das Tragen der FFP2-Maske gebieten würden.

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