Verlängerte Erklärungsabgabefrist und Erinnerungsschreiben
Vermehrt treten Anfragen von Mitgliedern auf, deren Mandanten von der Finanzverwaltung Erinnerungsschreiben für die fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen für den VZ 2019 erhalten hatten. Es handelt sich hierbei um automatisierte Schreiben der Finanzverwaltung, die die Mandanten dazu bewegen sollen, ihre Unterlagen rechtzeitig vor Fristablauf zu den Steuerberatern zu bringen. Diese Erinnerungsschreiben wirken sich nicht auf die kürzlich gesetzlich verfügte Fristverlängerung für den VZ 2019 (31. August 2021) aus. Auch Firstverlängerungsanträge müssen nicht gestellt werden.
Bitte achten Sie jedoch darauf, dass es sich nicht um Vorabanforderungen nach § 149 AO handelt. In diesen Fällen gilt die darin gesetzte Abgabefrist.