Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Die Corona-ArbSchV wird über den 24. November 2021 hinaus auch nach Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis 19. März 2022 verlängert werden. Rechtstechnisch geschieht dies durch Änderung von § 18 Abs.3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der von der epidemischen Lage entkoppelt wird. Der Bundesrat hat heute dem Gesetz der Ampel-Koalition zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze, wozu auch das ArbSchG zählt, zugestimmt.