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Wichtiges zum Parteiverkehr in den Steuerberaterkanzleien

Am 20.03.2020 hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege per Allgemeinverfügung angeordnet, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten ist in der Allgemeinverfügung als triftiger Grund ausdrücklich aufgeführt.

Was ist aufgrund dieser Allgemeinverfügung in Steuerkanzleien zu beachten?

  • Steuerberater und Kanzleimitarbeiter dürfen sich in die Kanzleiräume begeben und dort aufhalten.
  • In der Kanzlei sollten persönliche Kontakte reduziert werden. D. h.
    • von Heimarbeit sollte soweit möglich Gebrauch gemacht werden,
    • der erforderliche Abstand ist einzuhalten,
    • auf physischen Mandantenkontakt sollte soweit möglich verzichtet werden, sowohl in der Kanzlei als auch beim Mandanten vor Ort.
  • Mandanten sollten Unterlagen und Informationen auf digitalem/postalischem Weg in die Kanzlei senden und
  • Falls dies nicht möglich ist, sollten Unterlagen in den Briefkasten der Kanzlei eingeworfen werden. Für den Nachweis des triftigen Grundes im Sinne der Allgemeinverfügung für den dann nötigen Weg des Mandanten zum Berater ist der Mandant verantwortlich. Wenn Unterlagen und Informationen nicht auf digitalem Weg übermittelt werden können, sie aber in besonderen Einzelfällen nötig sind, um dringende unaufschiebbare Pflichten zu erfüllen, ist anzunehmen, dass dies als triftiger Grund akzeptiert werden könnte.
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