Überbrückungshilfe III Plus: Anträge für verbundene Unternehmen
Die IHK weist darauf hin, dass für verbundene Unternehmen nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden darf. Die FAQ folgen dabei der EU-Definition zu verbundenen Unternehmen. Auch bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen, die bei Familienunternehmen oft vorkommen, werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt. Betreibt ein Einzelunternehmer mehrere Tätigkeiten, darf ebenso nur ein Antrag gestellt werden, auch wenn diese Tätigkeiten nicht in benachbarten Märkten ausgeübt werden. Werden für einen Unternehmensverbund mehrere Anträge gestellt, führt dies zu erheblichem Mehraufwand für alle Beteiligten und zu hohen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge.