Überbrückungshilfen - Geltendmachung von ausschließlich coronabedingten Fixkosten
Damit die Bearbeitung von Anträgen auf Überbrückungshilfe III und III plus möglichst effizient und im Interesse des Antragstellers zeitnah erfolgen kann, sollten ausschließlich förderfähige Fixkosten geltend gemacht werden. Zu den förderfähigen Kosten zählen lediglich Maßnahmen zur Instandhaltung, Digitalisierung und baulichen Modernisierung, die coronabedingt sind. Nicht förderfähig sind Kosten für Maßnahmen die keinen Coronabezug haben (bspw. Dachrenovierung, Sanierung Sanitäranlagen, Erneuerung verkalkter Leitungen, usw.). Es ist dringend zu beachten, dass es sich bei den Überbrückungshilfen III und III Plus um keine Investitionskostenbeihilfe-Programme handelt. Zur Verdeutlichung hat das Bundeswirtschaftsministerium die FAQs entsprechend spezifiziert und über die Anhänge zu den FAQs versucht, offene Fragen klarzustellen.
Die Beantragung nicht-coronabedingter Fixkosten führt zu Verzögerungen in der Antragsbearbeitung, zu Teilablehnungen und in der Folge zu erhöhtem Erklärungsaufwand gegenüber dem Mandanten.