Seitenbereiche

Abrechnung der Steuerberaterleistungen bei Corona-Hilfen

Die Abrechnung der Tätigkeiten als prüfende Dritte wird durch Steuerberater unterschiedlich gehandhabt. Da es sich bei diesen Tätigkeiten um vereinbare Tätigkeiten handelt, werden diese nicht nach der StBVV abgerechnet. Steuerberater sollten die Abrechnungsweise schriftlich vereinbaren und tun dies in der Regel auch. Es werden Stundensätze oder Pauschalen vereinbart und dieses Honorar dann als zu bezuschussende Ausgabe angegeben. Die IHK München ist als Bewilligungsbehörde gehalten, auch diese Antragsangaben zu kontrollieren (s. 3.11 der FAQ zur Überbrückungshilfe III). Bei eklatanten Missverhältnissen zwischen Antragssumme und Beratungskosten muss sie überprüfen und ermitteln. Sollten die Kosten nicht aufgeklärt werden können, kann sie nur teilbewilligen und muss das BMWi informieren.

Eklatante Missverhältnisse zwischen Rechnungsbetrag und Auftragsaufwand sollten daher soweit möglich vermieden werden. Sowohl die Verzögerung der Antragsbearbeitung durch den Prüfprozess, als auch die nur teilweise Anerkennung der Beratungskosten erzeugen Zusatzaufwand in den Kanzleien und belasten die Mandanten. Bei einem eklatanten Missverhältnis stellt sich zudem auch das Risiko, dass die Presse diese Einzelfälle aufgreift und medial aufbauscht, mit negativen Folgen für den gesamten Berufsstand.

Vereinbaren Sie daher schriftlich die Preise, gerne unter Zuhilfenahme der Zusatzvereinbarung der BStBK. Diese finden Sie unter dem untenstehenden Link.

In den Kammermitteilungen 1/2021 (Seite 25) haben wir zudem einen Beitrag veröffentlicht, der Hinweise zur Abrechnung enthält.

>> Zur Zusatzvereinbarung der BStBK 
>> Zum Artikel in den Kammermitteilungen 1/2021

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.