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Anpassung im Antragsformular zur Überbrückungshilfe IV

Nach Mitteilung des BMWK sind seit heute bei Erst- und Änderungsanträgen zur Überbrückungshilfe IV im Antragsformular drei zusätzliche Pflichtfelder auszufüllen:

  • „Von welchen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
  • „Von welchen branchenweiten Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
  • „Von welchen unternehmensindividuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“

Hintergrund ist, dass anders als zu Beginn der Pandemie und im langen Lockdown bis Mai 2021 nun nach der Aufhebung fast aller Corona-Maßnahmen die Gründe für Umsatzeinbrüche vielschichtig sind und in vielen Fällen nicht zweifelsfrei auf die Corona-Pandemie zurückgeführt werden können. Die Antragsberechtigung in den Überbrückungshilfen ist aber stets unmittelbar an die Corona-Bedingtheit des Umsatzeinbruchs gekoppelt.
Da zum Ende der Hilfsprogramme keine grundlegenden Änderungen an den Programmbedingungen mehr vorgenommen werden sollen und können, haben die Bewilligungsstellen das Anliegen vorgebracht, die ohnehin bei den prüfenden Dritten vorhandenen Informationen des Antragstellers besser zu nutzen, um eine noch höhere Trennschärfe bei der Bewilligung zu erreichen.
Der Antragsteller hat für die Antragsberechtigung in den Überbrückungshilfen dem prüfenden Dritten darzulegen, dass ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch vorliegt. Bisher prüft der prüfende Dritte diese Angaben auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität, nimmt sie dann zu den Akten und legt sie auf Nachfrage der Bewilligungsstelle vor.

Künftig sollen diese Angaben unmittelbar mit dem Antragsformular übermittelt werden. Die Angaben sind auf jeweils 30 bis 1.000 Zeichen beschränkt. Bereits abschließend gestellte Anträge sind nicht betroffen.
Sind weiterführende Angaben oder Belege erforderlich, kann die Bewilligungsstelle diese wie bisher anfordern.

[Quelle: Bundessteuerberaterkammer]

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