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BMF zur steuerrechtlichen Behandlung der Corona-Hilfen

Das BMF hat gegenüber der Bundessteuerberaterkammer klargestellt,

  • dass die Corona-Hilfen nicht als Entschädigungen i. S. d. § 24 Nummer 1 ESIG zugeordnet werden und damit die Anwendung der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht eröffnet ist, sowie
  • dass die allgemeinen Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Investitionszuschüssen gemäß R 6.5 ESIR gelten, soweit die gezahlten Hilfen auch Anteile für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens enthalten.
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