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Bundestag beschließt Verlängerung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld

Der Bundestag hat das Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz verabschiedet: 
Die maximale Bezugsdauer wird von 24 auf 28 Monate für diejenigen Betriebe verlängert, die spätestens bis zum 30. Juni 2021 mit dem Bezug von KUG begonnen haben. Von dieser Bezugsdauer sollen die Betriebe bis zum 30. Juni 2022 profitieren können. Das Mindestquorum wird bis zum 30. Juni 2022 auf 10 Prozent abgesenkt bleiben; auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird ebenfalls bis zu diesem Stichtag verzichtet. Die gesetzliche Erhöhung des KUG ist noch bis zum 30. Juni 2022 möglich. Die während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügigen Nebenbeschäftigungen bleiben bis zum 30. Juni 2022 anrechnungsfrei. Es wurde jedoch keine Verlängerung der hälftigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und keine Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit beschlossen. Bis zum 30. September 2022 kann die Bundesregierung diese Regelungen per Verordnung verlängern.

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