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Corona: Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Februar bis April 2022

Unternehmen, die sich aufgrund eines ausstehenden Zuflusses der für sie bereit gestellten Corona-Wirtschaftshilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können erneut eine Erleichterung für die Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Februar bis April 2022 beantragen. So können diese Beiträge im vereinfachten Verfahren längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 (27. Mai 2022) unter den gleichen Voraussetzungen und zu gleichen Folgen gestundet werden, wie dies bereits hinsichtlich der Beiträge für die Monate bis einschließlich Juni 2021 praktiziert wurde. Es werden dafür keine Stundungszinsen erhoben und keine Sicherheitsleistungen verlangt. Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können für den entsprechenden Zeitraum entsprechend angepasst werden. Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass vorrangig Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist – gestellt worden sind. Eine Anpassung ergibt sich in dem Fall, dass Kurzarbeit beantragt wurde. Da seit dem 01. Januar 2022 die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit nur noch hälftig erstattet werden (bis einschließlich März 2022), wird mit der Erstattung der Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit das Stundungsverfahren nicht in Gänze beendet, sondern nur für den erstatteten Teil der Sozialversicherungsbeiträge. Für diesen Anteil gilt weiterhin, dass die Beiträge nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten sind. Der Beitragsanteil, der nicht von der Bundesagentur für Arbeit erstattet wird, kann jedoch gestundet werden.

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