Corona-Schlussabrechnungen: Informationen der Bewilligungsstelle
Schlussabrechnung muss auch bei offenen Klageverfahren gegen Teilbewilligungen fristgerecht eingereicht werden
Die Bewilligungsstelle Bayern für die Corona-Wirtschaftshilfen weist darauf hin, dass für alle bewilligten und teilbewilligten Anträge eine Schlussabrechnung einzureichen ist. Das gilt auch für solche Anträge, gegen deren Bescheidung Rechtsmittel eingelegt wurden.
Für Anträge, die abgelehnt wurden, wird keine Schlussabrechnung eingereicht.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat eine Nachfrist zur Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 31.01.2024 gewährt. Sofern bis zu diesem Datum ein Organisationsprofil angelegt wurde, kann eine individuelle Fristverlängerung ausschließlich durch den prüfenden Dritten über das IT-Antragsportal beantragt werden. Falls diese Option gewählt wurde, müssen die Schlussabrechnungspakete bis spätestens 31.03.2024 komplett eingereicht werden.
Wird die Schlussabrechnung nicht eingereicht, muss die Bewilligungsstelle die ausgezahlte Förderung vollständig und verzinst zurückfordern.
Schlussabrechnung bei noch nicht verbeschiedenen Anträgen
Die Schlussabrechnung muss für alle bewilligten und teilbewilligten Anträge fristgerecht eingereicht werden. Ist ein Antrag noch nicht verbeschieden, kann die Schlussabrechnung in diesem Fall nur unvollständig einreicht werden. Bitte teilen Sie der Bewilligungsstelle dies als Anhang zum Schlussabrechnungspaket gesondert mit. Wir geben Ihnen dann das Paket zurück, sobald der Antrag verbeschieden wurde. Sie können es dann mit geringem Aufwand duplizieren und um den noch ausstehenden Antrag ergänzen.
Information zum Portal der Schlussabrechnung
Die Bewilligungsstelle weist darauf hin, dass das Portal für die Schlussabrechnung deutschlandweit zentral vom Bund zur Verfügung gestellt wird und explizit kein IHK-Portal ist. Die Bewilligungsstelle kann keine technischen Probleme prüfender Dritter lösen und bittet darum, sich gegebenenfalls mit dem Service-Desk für prüfende Dritte in Verbindung zu setzen.
Auch bei der Verarbeitung der Schlussabrechnungen werden systemseitig automatisierte Abfragen und Plausibilitätsprüfungen vorgenommen. Insbesondere werden die hinterlegten Stammdaten, die Bankverbindung sowie die Umsätze mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten abgeglichen. Aus Abweichungen zwischen Antrags- und Finanzamtsdaten resultieren Prüfmeldungen, die von der Bewilligungsstelle hinterfragt werden müssen.
Härtefallhilfe muss als erhaltene Beihilfe in der SAR angegeben werden
Die Bewilligungsstelle weist darauf hin, dass weitere erhaltene Förderungen mit Überschneidungen von Förderzeitraum und Förderzweck in der Schlussabrechnung unter „erhaltene Beihilfen“ angegeben werden müssen. Dies gilt auch für Förderungen durch die Corona-Härtefallhilfen.
Rückgabe von Paketen aus der Schlussabrechnung
Die Bewilligungsstelle gibt Schlussabrechnungspakete dann zurück, wenn der Abgleich mit den Finanzbehörden nicht funktioniert hat oder ein erheblicher Änderungsbedarf besteht. Wird ein Schlussabrechnungspaket 1 zurückgegeben und ein Schlussabrechnungspaket 2 wurde bereits eingereicht, gibt das System automatisch auch das Paket 2 zurück. Die prüfenden Dritten müssen dann beide Pakete duplizieren, ggf. anpassen und neu einreichen. Eine Wiedereinsetzung durch die Bewilligungsstelle ist aus technischen Gründen nicht möglich.
Ist das Schlussabrechnungspaket 2 zwar angelegt aber noch nicht eingereicht, müssen die referenzierten Anträge zunächst gelöscht und dürfen erst nach erneutem Einreichen von Paket 1 wieder in die Abrechnung aufgenommen werden. Hintergrund ist die Berechnung der beihilferechtlichen Obergrenze in Paket 2, für die zwingend Paket 1 zuerst eingereicht werden muss.
Hinweis zu nachträglichem Verbundantrag in der Schlussabrechnung
Wenn in einem Schlussabrechnungspaket mehrere (teil-)bewilligte Anträge aus Phase 1 von verbundenen Unternehmen in einer Verbund-Schlussabrechnung zusammengefasst werden, übernimmt das Portal lediglich die Zahlung aus dem abgerechneten Antrag des antragstellenden Verbundunternehmens. Die ausgereichten Förderungen aus den Anträgen der weiteren Verbundunternehmen bleiben unberücksichtigt.
Dies hat zur Folge, dass keine Summe der bisher erfolgten Zahlungen gebildet wird und damit in der (vorläufigen) Berechnung der Rückforderungen bzw. Nachzahlungen aus dem Schlussabrechnungspaket ein falscher Betrag ausgewiesen wird.
Prüfende Dritte können den vorläufigen Zahlungsbetrag berechnen, in dem sie von der berechneten Förderhöhe aus der Schlussabrechnung alle erhaltenen Zahlungen aller Verbundunternehmen abziehen.
Der technische Dienstleister ist über das Berechnungsproblem informiert.