Corona-Wirtschaftshilfen und deren Schlussabrechnung – Hinweise der Bewilligungsstelle
Angabe staatlicher Zuwendungen in den Schlussabrechnungen
Gemeinnützige Unternehmen, Vereine, Stiftungen erhalten häufig staatliche Zuwendungen (z. B. KfW-Darlehen, Sportförderung, Förderung des StMWK für Kulturstiftungen, Künstlerförderung - ggf. auch in anderen Bundesländern). Diese müssen in den Schlussabrechnungen zwingend angegeben werden. Erfüllen die staatlichen Zuwendungen den gleichen Förderzweck wie die Überbrückungshilfen, d. h. Deckung von Fixkosten, sind die Zuwendungen als Einnahmen anzugeben. Sind die staatlichen Zuwendungen nicht zweckgebunden, sind sie mit den Überbrückungshilfen kumulierbar, müssen aber angegeben werden, weil sie auf die beihilferechtliche Obergrenze angerechnet werden.
Wichtiger technischer Hinweis für kumulierbare staatliche Zuwendungen: Sonstige Hilfen müssen immer im Organisationsprofil angegeben werden (um für die Beihilfen berücksichtigt zu werden) und in den Programmen (um für Anrechnungen der Förderhöhe unter den Programmen berücksichtigt zu werden).
Überprüfung der Stamm- und Steuerdaten in der Schlussabrechnung
Bei der Erstellung der Schlussabrechnung werden die Daten aus dem ersten Antrag in das Organisationsprofil übernommen. Bei dieser Übernahme werden auch Fehler übernommen und führen zu erneuten Rückfragen. Um diesen Aufwand zu vermeiden, bittet die Bewilligungsstelle darum, diese Angaben sehr genau zu prüfen. Die Stamm- und Steuerdaten werden systemseitig automatisiert auch mit den Angaben abgeglichen, die bei den Finanzbehörden hinterlegt sind. Auch die Umsatzangaben werden systemseitig automatisiert mit den Angaben abgeglichen, die bei den Finanzbehörden hinterlegt sind. Jede Abweichung zwischen den hinterlegten Daten und den Angaben in den Anträgen führt zu einer Fehlermeldung mit entsprechender Rückfrage.
Abgleich von Angaben zu erhaltenem Kurzarbeitergeld
Die Bewilligungsstellen wurden vom Bund aufgefordert, vor allem in den außerordentlichen Wirtschaftshilfen (November- und Dezemberhilfe) auch die Angaben zu erhaltenem Kurzarbeitergeld stichprobenartig zu prüfen. Die Bewilligungsstellen haben hierfür Zugang zu den Daten der Arbeitsagentur erhalten.
Fälligkeit von Rechnungen
Die IHK weist darauf hin, dass sie bei der Frage, in welchem Monat eine Rechnung anzusetzen ist, keinen Ermessensspielraum hat. In welchem Monat eine Rechnung anzusetzen ist, richtet sich nach den Angaben im FAQ 2.4. Diese Vorgaben muss die IHK strikt beachten.
Bitte um Überprüfung "Haupterwerb" im Rahmen der Schlussabrechnung
Antragsteller ohne Beschäftigte sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie bzw. mindestens einer der Gesellschafter mindestens 51 % der Einkünfte aus der selbstständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit beziehen. Der Begriff "Haupterwerb" orientiert sich in diesem Falle ausschließlich an den Einkunftsverhältnissen, nicht aber an gewerberechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen o. a. Definitionen.