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Corona-Wirtschaftshilfen – Wichtiges zum Fristablauf

Am 30. Juni 2022 läuft der Förderzeitraum der Corona-Wirtschaftshilfen, insbesondere der befristete Beihilferahmen zu den Corona-Wirtschaftshilfen (Temporary Framework) endgültig aus. Prüfende Dritte müssen dringend Folgendes beachten:

  • Die Frist zur Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 endet am 15. Juni 2022. Sie wird nicht mehr verlängert werden.
  • Nur noch bis zum 15. Juni 2022 ist ein Wechsel von der Überbrückungshilfe in die Neustarthilfe und umgekehrt möglich.
  • Für alle bis dahin eingereichten Anträge muss die Bewilligungsstelle bis zum 30. Juni 2022 einen Bewilligungsbescheid oder eine sog. Vorabzusage erlassen, damit die beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Bewilligungsbescheide und Vorabzusagen sind vorläufig. Zur Wirksamkeit der Bescheide bzw. Vorabzusagen ist es aber zwingend erforderlich, dass diese nicht nur in das jeweilige Postfach eingestellt wurden, sondern dass sie auch durch den prüfenden Dritten bis spätestens zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Darum sollte das Postfach im Antragsportal regelmäßig überwacht werden
  • In der Schlussabrechnung soll nach Auskunft des BMWK eine Antragstellung für Fördermonate, bei denen bisher kein Umsatz eingetragen wurde, wegen des Wegfalls des Temporary Framework zum 30. Juni 2022  nicht mehr nachgeholt werden können. Prüfen Sie bitte zeitnah alle Anträge dahingehend, ob für Fördermonate, in denen grundsätzlich eine Förderberechtigung bestand, Umsätze nicht eingetragen wurden!
  • Ab dem 2. Juni 2022 wird es in dem Portal zur Antragstellung eine vereinfachte Möglichkeit zur Stellung von Änderungsanträgen geben.
  • Für bis zum 30. Juni 2022 noch nicht abgeschlossene Widerspruchs- oder Klageverfahren soll das Auslaufen des Temporary Frameworks unschädlich sein. Nachträglich durch das Gericht zugesprochene Ansprüche auf (weitere) Fördermittel werden auch nachträglich noch ausgezahlt werden.
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