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Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen VZ 2020 wird bis zum 31.08.2022 verlängert

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 AO) für 2020 durch das kommende Vierte Corona-Steuerhilfegesetz um weitere drei Monate verlängert werden. Bis dahin und im Vorgriff auf die noch ausstehende gesetzliche Regelung haben die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern verschiedene Anweisungen getroffen; so werden z. B. bis auf Weiteres keine Verspätungszuschläge erhoben.

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