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Empfänger der Corona-Soforthilfen Frühjahr 2020 bekommen demnächst Post von den Bewilligungsstellen

Gemäß § 13 Abs. 1 Mitteilungsverordnung (MV) müssen die Bewilligungsstellen den Finanzbehörden bewilligte Corona-Soforthilfen des Bundes bzw. der Länder mittels eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c AO mitteilen. Hiervon wird die jeweilige Bewilligungsstelle (z. B. Regierung von Oberbayern) in den nächsten Tagen entsprechende Unterrichtungsschreiben in Briefform direkt an die Soforthilfeempfänger versenden.

Diese Schreiben weisen die individuell an die Finanzverwaltung übermittelten Daten aus. Sind diese Daten korrekt, müssen die Soforthilfeempfänger nichts veranlassen. Sind die Daten dagegen unzutreffend oder fehlerhaft, haben die Soforthilfeempfänger die Möglichkeit, die übermittelten Daten zu korrigieren, weshalb sie wahrscheinlich ihre Steuerberater um Unterstützung bitten werden.

Informationen hierzu finden sich unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/, worauf im Unterrichtungsschreiben hingewiesen wird. Die Behörden bitten darum, von eventuellen Rückfragen abzusehen. Fragen zur Versteuerung der Corona-Soforthilfen sollten stattdessen mit dem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt geklärt werden. Die Bewilligungsstellen können diese Fragen nicht beantworten.

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