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Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020 bis 07. März 2022 verlängert

Mit mehreren Schreiben und in diversen Gesprächen hatte die BStBK gegenüber dem BMJ und dem BfJ einen Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020 bis Ende Mai 2022 gefordert. Die intensiven Bemühungen der BStBK zum Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020 waren erfolgreich. Wie das BMJ leider erst kurz vor Jahresende mitteilte, wird vor dem 07. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden.

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