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Fristende am 31. Dezember 2022 für die Endabrechnung Neustarthilfen

Im Gegensatz zu den Überbrückungshilfen, bei denen die Frist zur Einreichung nach 2023 verlegt wurde, ist dies für die Einreichung der Endabrechnungen für die Neustarthilfen nicht vorgesehen. Sofern Sie als prüfende Dritte Anträge auf Neustarthilfe eingereicht haben, möchten wir an die fristgerechte Einreichung der Endabrechnung bis zum 31. Dezember 2022 erinnern. Betroffen sind die 

  • Neustarthilfe 2022 (Förderzeiträume Januar bis März und April bis Juni 2022)
  • Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021)
  • Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) 

Wird die Endabrechnung nicht eingereicht, muss der ausgezahlte Betrag (inkl. Verzinsung ab Auszahlungszeitpunkt) zurückgefordert werden. 

Hinweis: Die Neustarthilfe konnte auch von den Antragsstellern selbst beantragt werden (direkt ohne prüfenden Dritten), hier gelten andere Fristen zur Einreichung der Endabrechnungen. 
Alle Fristen im Überblick finden Sie unter untenstehendem Link.

→ Ein Überblick

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