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Kein weiterer Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen

Trotz der intensiven Bemühungen der Bundessteuerberaterkammer wird es keinen weiteren Verzicht auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB über den 7. März 2022 hinaus geben.

Das Ordnungsgeldverfahren wird allein aufgrund der Meldung vom Betreiber des Bundesanzeigers über die nicht rechtzeitige Offenlegung von Amts wegen eingeleitet.

Das Ordnungsgeld wird dabei zunächst angedroht. Die Androhung wird mit einer Fristsetzung von sechs Wochen für die Einreichung der Unterlagen verbunden. Innerhalb dieser Frist muss der Verpflichtung nachgekommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt werden. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes werden den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt. Diese betragen (derzeit) rund 100,00 €.

Einzelheiten dazu und weitere Informationen zum Thema Offenlegung können Sie den Hinweisen der BStBK zur Offenlegung nach den §§ 325 ff. HGB unter https://www.berufsrecht-handbuch.de/ii-berufsrechtlicher-teil/3-facharbeit-im-rechnungswesen/32-hinweise-der-bundessteuerberaterkammer/323hinweise-zur-offenlegung-nach-den-325-ff-hgb entnehmen.

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