Keine Antragsberechtigung bei freiwilliger vorübergehender Schließung
Aufgrund geringer Auslastung der Gastronomie im Innenbereich, überlegen derzeit zahlreiche Betroffene vorübergehend freiwillig zu schließen und für den Zeitraum der Schließung die Überbrückungshilfe III Plus zu beziehen. Das BMWi teilte mit, dass dies nicht möglich ist und verweist hier auf die Schadensminderungspflicht: „Grundsätzlich besteht in den Überbrückungshilfen eine Schadensminderungspflicht der Antragstellenden. Partielle Einschränkungen dieser Pflicht sind lediglich in Zeiten von Schließungsanordnungen vorgesehen. In den FAQ der Überbrückungshilfe III ist hierzu unter Ziffer 4.13 ausgeführt, dass in Zeiten von Schließungsanordnungen die Unternehmen nicht verpflichtet waren, Click & Meet oder Click & Collect anzubieten. In der Überbrückungshilfe III Plus ist von dieser Schadensminderungspflicht nur die Verpflichtung zum Angebot von Click & Collect ausgenommen. Momentan sind uns keine derartigen Schließungsanordnungen bekannt, so dass die Betriebe eine uneingeschränkte Schadensminderungspflicht haben. Die freiwillige, vorübergehende Schließung ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Konsequenzen nicht von Betriebsferien zu unterscheiden.
Die daraus resultierenden Umsatzeinbußen sind nach Ziffer 1.2 der FAQ der Überbrückungshilfe III Plus aber gerade nicht Corona-bedingt.“