Keine Verlängerung der Abgabefrist für den VZ 2019 über den 31.08.2021 hinaus
Nach Auskunft mehrerer Finanzamtsbeauftragter werden Fristverlängerungsanträge für den VZ 2019 über den 31.08.2021 hinaus abgelehnt. Dies gilt insbesondere, wenn Fristverlängerungen mit Corona oder pandemiebedingter Mehrarbeit begründet werden. Nur in besonderen Einzelfällen (z. B. Kanzleiübernahme) kann u. U. eine Fristverlängerung über den 31.08.2021 hinaus gewährt werden. Darüber hinaus wird für vom Unwetter Betroffene auf Antrag die Abgabefrist für nach dem 28. Juni 2021 abzugebende Jahressteuererklärungen 2019 bis zum 2. November 2021 verlängert. In allen anderen Fällen wird die Finanzverwaltung in Fällen nicht fristgerechter Abgabe der Steuererklärung 2019 ab September/Oktober 2021 den üblichen Verfahrensfortgang aufnehmen.