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Klagen gegen Bescheide über Corona-Wirtschaftshilfen

Seit 03.07.2021 können Steuerberater, die ihre Mandanten als prüfende Dritte im Antragsverfahren begleitet haben, diese auch bei erstinstanzlichen Klagen gegen die Bescheide der Bewilligungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten vertreten.

Steuerberater waren bisher lediglich vor Finanzgerichten vertretungsbefugt. Gegenüber finanzgerichtlichen Verfahren weisen Verwaltungsgerichtsverfahren jedoch Unterschiede auf, die auch Risiken für den Steuerberater als Prozessvertreter bergen können. Beispielhaft sei der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und der Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts genannt. Vor dem Finanzgericht ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung üblich, in verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch meist verfehlt, da bereits die Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Für den Mandanten erhöhen sich die Prozesskosten, da Verwaltungsgerichte den Antrag als vorläufiges Rechtschutzbegehren und gesondertes Verfahren werten und darüber vorab (ablehnend) entscheiden. Der prozessvertretende Steuerberater kann dafür in Regress genommen werden. Auch der Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts muss bedacht werden. Durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, wie die Förderrichtlinien und FAQs zu den verschiedenen Programmen, geregelte Behördenentscheidungen können durch die Verwaltungsgerichte nur in beschränktem Maß überprüft werden. Zur Vermeidung von Regressansprüchen sollte auch dies vor Klageerhebung berücksichtigt werden.

Die neue Prozessvertretungsmöglichkeit sollte daher mit Bedacht genutzt werden. Bei Zweifeln sollte vor Klageerhebung juristischer Rat eingeholt werden.

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