Kostenansatz bei Corona-Hilfen
Es wird von Seiten der IHK darum gebeten, bei der Bearbeitung der Corona-Hilfefälle zu beachten, dass bei diesen die Kosten nur gemäß ihrer Fälligkeit angesetzt werden dürfen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt. Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem Stichtag des jeweiligen Programms bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden. Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Bei einer Rechnungsstellung mit einem Zahlungsziel können die Kosten innerhalb des Zahlungsziels, spätestens jedoch in dem Monat mit dem Tag des Ablaufs des Zahlungsziels angesetzt werden. Der Zeitpunkt der Bilanzierung spielt für die Fälligkeit ausdrücklich keine Rolle.