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LfSt veröffentlicht Antragsformular für "Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus"

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat das Formular für die vereinfachte Antragstellung auf zinslose Stundung von ursprünglich bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern bis längstens 30. Juni 2022 und/oder auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen/des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen (dazu: BMF-Schreiben vom 31.01.2022) und/oder auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags aus 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 veröffentlicht. Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Das Formular kann für Stundungsanträge, die bis zum 31. März 2022 fällige Steuern betreffen, verwendet werden. Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 Satz 3 und 4 AO, also Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, können nicht gestundet werden. Für Steuerabzugsbeträge besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub für bis zum 31. März 2022 fällig gewordene Steuern bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.

→ Weitere Informationen 
→ Zum Antragsformular für Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus

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